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Satzung

Satzung der Wählergruppe „Fuer Moers“
Auf durchgängige Genderschreibweise wurde verzichtet.
§ 1 Zusammensetzung, Sitz, Name
1. Die Wählergruppe Fuer Moers ist ein Zusammenschluss Moerser Bürgerinnen und Bürger, die
auf kommunalpolitischer Ebene zum Wohle der Stadt und Ihrer Einwohner tätig sein wollen.
2. Sitz der Wählergruppe ist Moers. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst den Bereich der Stadt Moers.
3. Die Wählergruppe gibt sich den Namen Fuer Moers.
§ 2 Grundsätze
1. Die Wählergruppe arbeitet uneigennützig auf demokratischer Grundlage.
2. Ihre Aufgabe sieht die Wählergruppe in der Beteiligung an der politischen Willensbildung durch
Information und Beratung der Moerser Bürger sowie durch Mitwirkung in den
kommunalpolitischen Gremien der Stadt. Die Wählergruppe kandidiert bei den Kommunalwahlen
für den Stadtrat Moers.
3. Kandidat kann nur werden, wer in Moers seinen Wohnsitz hat. Näheres bestimmt das jeweils
gültige Kommunalwahlgesetz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Wählergruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der
Wählergruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die
Satzung Fuer Moers anerkennen. Das Mindestalter für den Eintritt in Fuer Moers ist 16 Jahre.
3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
der Fuer Moers mit Mehrheit. Im Ablehnungsfalle kann der Aufnahmesuchende die Entscheidung
der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit
endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle
Ablehnung mitzuteilen.
4. Der Beitritt ist kostenlos. Die Fuer Moers finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen. Der Vorstand muss eine Empfehlung zur Beitragshöhe aussprechen. Die
Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzugsverfahren innerhalb des 1. Quartals eines Jahres, wenn
der Vorstand keine andere Entscheidung trifft.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann
jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
6. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende soweit nicht
eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
wenn
a) es gegen die Satzung der Wählergruppe verstößt
b) es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich
demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der
Zielsetzung der Fuer Moers interessiert ist. Sie ist ferner möglich, wenn das Mitglied seiner
Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder. Dem
betroffenen Mitglied muss vorher die schriftliche Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der Fuer Moers haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der
satzungsgemäßen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der Fuer Moers.
§ 6 Finanzen
Die Wählergruppe finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die
Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
§ 7 Organe der Wählergruppe
Die Organe der Wählergruppe sind:
• - Die Mitgliederversammlung
• - der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung spätestens eine Woche vorher schriftlich per E-Mail eingeladen. Sie ist auch
einzuberufen, wenn dies von einer Mitgliederversammlung beschlossen oder von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte
beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlussunfähigkeit auf Antrag tritt ein, wenn
weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung erschienenen Stimmberechtigten noch
anwesend sind. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Wählergruppe.
5. Es soll mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung pro Jahr
stattfinden. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das allen
Mitgliedern zugänglich sein muss und auf Wunsch per E-Mail versendet wird.
6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vorher an den Vorstand
schriftlich (auch per E-Mail) einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu
setzen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder zustimmen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
• Änderung der Satzung.
• Beschlussfassung über die politische und organisatorische Arbeit der Wählergruppe
• Wahl des Vorstands
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Wahl des Vorstands, der Kandidatinnen und Kandidaten für den Stadtrat, der
Spitzenkandidatin bzw. des Spitzenkandidaten, Aufstellung der Reserveliste
• Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit des Vorstandssowie der Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstands
• Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Fuer Moers mit einzelnen
Mitgliedern über Auslegungen der Satzung
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand der Wählergruppe besteht aus:
- einem Vorsitzenden - einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu 3 Beisitzern (Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung). Bisher 1 Beisitzer gewählt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Wählergruppe. Er trägt gegenüber der
Mitgliederversammlung die Verantwortung für die Erfüllung der politischen und
organisatorischen Aufgaben der Wählergruppe. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und hat darüber Bericht zu erstatten.
3. Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden einzuberufen. Sie finden nach Bedarf statt.
Wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen,
ist eine Sitzung unverzüglich mit mindestens 5-tägiger Ladungsfrist einzuberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Vorsitzende der Ratsfraktion mit Stimmrecht teil,
sofern er nicht ordentliches Mitglied des Vorstands sind.
6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei
Jahre.
7. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder
deren Aufgaben bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufene Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Wiederwahl
ist zulässig.
§ 11 Rechtliche Vertretung
Die Wählergruppe wird durch den Vorsitzenden vertreten. Im Falle der seiner Verhinderung
erfolgt die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
1. Die in § 10 genannten Wahlen werden geheim durchgeführt.
Ausnahmsweise können diese Wahlen bei behördlich angeordneten Kontaktverboten bei Videooder
Telefonkonferenzen auch offen durchgeführt werden, wenn alle Wahlberechtigten damit
einverstanden sind. Als Nachweis gilt das Protokoll und eine eventuelle Aufzeichnung der
Konferenz.
Bei den übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Erreicht niemand die Mehrheit, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Führt dieser Wahlgang zu einer
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3. Abstimmungen erfolgen nur dann geheim, wenn dies von der Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrags.
4. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen
übertragen werden.
§ 13 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die
Mitglieder haften für eingegangene Verbindlichkeiten der Fuer Moers nicht mit ihrem
persönlichen Vermögen.
§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder geändert werden. Bei der Einladung ist die beabsichtigte Änderung der Satzung in der
Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 15 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Wählergruppe beschließen. Dazu ist eine
Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Wählergemeinschaft erforderlich. Ein
Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger
Tagesordnungspunkt auf der Einladung erscheint.
2. Bei der Auflösung der Wählergruppe ist das restliche Vermögen dem Freundeskreis
Naturfreibad Bettenkamper Meer e.V. zuzuführen.

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19. Februar 2024
08. September 2020

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